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Satzung des Tanzcorps "TeichGirls Kreuzkapelle" gegr. 1983 e.V.

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „TeichGirls Kreuzkapelle" gegr. 1983 e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in Kreuzkapelle und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Vereinszweck

Der Zweck des Vereins besteht in der Pflege des karnevalistischen Brauchtums auf der Grundlage ortseigener/regionaler landschaftstypischer Traditionen, der Förderung des Sports (Tanzsport) und der Jugendarbeit.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch:

2.1 öffentliche Auftritte und Veranstaltungen zur Repräsentation traditionsgebundener Karnevalsbräuche (Auftritte bei karitativen, kirchlichen Veranstaltungen in Altenheimen, Krankenhäusern, Kindergärten, Behindertenheimen und Auftritte bei öffentlichen Veranstaltungen von Karnevalsgesellschaften, einschließlich Karnevalsumzügen).

2.2 Unterhaltung von selbständigen Jugend- und Kinder-Tanzsportgruppen im Rahmen den unter 2.1 aufgeführten Zweckbestimmungen. Die Durchführung von wöchentlichem Tanzsporttraining und Teilnahme an Tanzturnieren.

Der Verein erkennt die DSB-Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings ausdrücklich an und unterwirft sich für seine Mitglieder der Strafgewalt des DTV.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit nach § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3 Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken zu verwenden. Vereinsmitglieder oder Dritte erhalten keine Gewinnanteile.

3.4 Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwaiger eingebrachter Vermögenswerte.

3.5 Eine Änderung des Vereinszweck darf nur innerhalb des in § 3 Nr. 1 gegebenen Rahmen erfolgen.

§ 4 - Mitgliedschaft

4.1 Aktive Mitglieder

4.1.1 Kinder und Jugendgruppe

Mitglieder können Kinder und Jugendliche von 5 bis 15 Jahren sein. Über die Aufnahme bzw. Ablehnung entscheiden der/die Trainer/in und der Vorstand.

4.1.2 Tanzcorps

Mitglieder können Jugendliche über 15 Jahren sein. Über die Aufnahme bzw. Ablehnung entscheiden die aktiven Tänzerinnen des Tanzcorps, der/die Trainer/in und der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

4.1.3 Vorstand, Trainerinnen und Trainer

4.2 Inaktive Mitglieder

Inaktives Mitglied kann jede natürliche Person werden.

4.3 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglied kann nur ein Mitglied werden, das sich in außerordentlicher Weise um den Verein verdient gemacht hat und für mindestens 5 zusammenhängende Jahre Mitglied war. Ein Ehrenmitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung ernannt werden.

Die Anmeldung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Die Mitglieder verpflichten sich, nach Kräften die Aufgaben des Vereins zu fördern.

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod bzw. durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann spätestens vier Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Erklärung soll schriftlich erfolgen. Die Mitgliedschaft erlischt, falls ein Mitglied mit der Zahlung der Beiträge länger als ein Jahr im Rückstand bleibt.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, falls es den Aufgaben des Vereins zuwider handelt. Der Ausschluss, der zu begründen ist, muss dem Betroffenen förmlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann der Betroffene binnen 2 Wochen nach Zustellung die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen.

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Aktive und inaktive Mitglieder mit Ausnahme der jugendlichen Mitglieder unter 16 Jahren haben Stimmrecht zu den Vorstandswahlen bei der Jahreshauptversammlung. Ausgeschlossen vom Stimmrecht sind die Mitglieder, die mit der Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr im Rückstand sind.

Alle Mitglieder unterliegen der Satzung und sind zur Erfüllung aller satzungsmäßigen Bedingungen verpflichtet.

§ 6 - Organe

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung und

b) der Vorstand.

§ 7 - Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann einberufen werden als:

7.1 ordentliche Mitgliederversammlung

7.2 außerordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist von der/dem Vorsitzendem oder bei dessen Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter/in oder falls diese auch verhindert sind, von einem von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden benanntes Mitglied des Vorstandes, jährlich einmal einzuberufen. Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vorher schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich mit einer Frist von 3 Tagen vor der Jahreshauptversammlung einzureichen.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand bei Bedarf einberufen oder wenn die Einberufung von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Über den Verlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a) die Wahl des Vorstandes,

b) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, die Prüfung der Kasse und die Entlastung des Vorstandes,

c) die Aufstellung von Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins sowie

d) die Wahl von 2 Kassenprüfern.

§ 8 - Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB besteht aus 4 Mitgliedern:

7.1 der/die 1. Vorsitzende

7.2 der/die 2. Vorsitzende

7.3 der/die Geschäftsführer/in (Schriftführer/in)

7.4 der/die Schatzmeister/in  

Der Vorstand kann um gewählte Beisitzer ergänzt werden.

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Scheidet ein geschäftsführendes Mitglied aus, so hat der Vorstand das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen.

Der Vorstand kann mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung abgerufen werden. Dabei müssen ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

§ 9 - Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat den Verein gemäß der Satzung und den Beschlüssen der Jahreshauptversammlung zu führen. Ferner obliegt dem Vorstand die Geschäftsleitung, die Aus- und Durchführung der Vorstands- und der Mitgliederversammlungsbeschlüsse, sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Dem Geschäftsführer obliegt ferner die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat ferner über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ein Protokoll zu führen.

§ 10 - Beiträge

Jedes Mitglied hat seinen Beitrag pünktlich zu zahlen. Die Beitragszahlung ist in jedem Fall bis spätestens zur Jahreshauptversammlung zu leisten. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung für jedes Geschäftsjahr festgesetzt. Alles weitere regelt die Beitragsordnung.

§ 11 - Kassenwesen

Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand. Am Ende des Geschäftsjahres hat der Vorstand der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, der von zwei Kassenprüfern geprüft ist. Alsdann entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes.

§ 12 - Satzungsänderung

Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Die Satzungsänderung darf die Gemeinnützigkeit des Vereins im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung nicht beeinträchtigen.

§ 13 - Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann von einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Absicht, den Verein aufzulösen, muss allen Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Katholische Kirchengemeinde Kreuzkapelle zwecks Verwendung für den Kindergarten in Kreuzkapelle.

 

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung (Gründungsversammlung) am 05. Dezember 2002 beschlossen und genehmigt.  

Unterschriften siehe Teilnehmerliste der Mitgliederversammlung (Vereinsgründung) vom 05. Dezember 2002